Nachteilsausgleiche

Ein Rollstuhlreifen und der Schatten eines Rollstuhls auf Pflasterstein. Foto von Konstanze Rosenbaum.
Ein Rollstuhlreifen und der Schatten eines Rollstuhls auf Pflasterstein.

Vorbemerkung

Es ist nicht immer notwendig einen Antrag zu stellen, manchmal reicht auch der „kleine Dienstweg“:

Wenn ihr ein gutes Verhältnis und Vertrauen zu euren Lehrenden habt, genügt es in einigen Fällen, ihr/ihm zu schildern, dass ihr eine chronische Erkrankung habt und dann um z. B. Zeitverlängerung für eine Hausarbeit zu bitten.

Es gilt aber: auf der rechtlich sicheren Seite seid ihr nur, wenn ein Antrag bewilligt wurde.

Appell

Ein Nachteilsausgleich im Studium steht allen Studierenden mit Erkrankungen und/oder Behinderung rechtlich zu! Nachteilsausgleiche im Studium sind vielfach gesetzlich verankert (z.B. in den Landeshochschulgesetzen).

Studierende mit Behinderung/chronischer Erkrankung haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleiche im Studium und bei Prüfungen.

Leider beantragen zu viele Studierende diesen Ausgleich aus unterschiedlichsten Gründen nicht und versuchen stattdessen, sich während des Studiums irgendwie durchzukämpfen.

Darum unser Appell: Die Beantragung eines Nachteilsausgleich ist kein Zeichen von Schwäche oder die Anerkennung irgendeines vermeintlichen Defizits. Im Gegenteil: es zeigt, dass ihr verantwortungsvoll für ein gelingendes Studium sorgt und die dafür vom Gesetzgeber vorgegeben Möglichkeiten nutzt!

Bitte informiert euch also frühzeitig über diese Möglichkeit und lasst euch beraten!

Das ist völlig unverbindlich und ob und wann ihr dann einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen möchtet, könnt ihr dann immer noch entscheiden.

Der Zweck von Nachteilsausgleichen

Nachteilsausgleiche sollen Chancengleichheit im Studium gewährleisten.

Sie sollen Nachteile, die durch krankheitsbedingte Einschränkungen bestehen, kompensieren. Es handelt sich dabei also nicht um „Vergünstigungen“ oder „Vorteile“ und die fachlichen Anforderungen werden nicht qualitativ vereinfacht!

Sie beruhen immer auf einer Einzelfallentscheidung und müssen individuell angepasst sein.

Voraussetzungen

Es muss eine längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen. Dies beinhaltet Studierende mit Bewegungs- und Sinnesbeeinträchtigungen, chronisch-somatischen oder psychischen Erkrankungen sowie Studierende mit Teilleistungs-störungen wie z.B. Legasthenie.

Es muss möglich sein, durch kompensatorische Leistungen das Modulziel zu erreichen!

Zur Beantragung eines Nachteilsausgleich benötigt man keinen Schwerbehindertenausweis!

Antragstellung

Aus dem Text der Webseite der Universität zum Nachteilsausgleich:

„Das Verfahren zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs geht von den betroffenen Studierenden aus. Der Antrag muss rechtzeitig vor einer Prüfung gestellt werden, die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Hierzu kann ein ärztliches Attest erforderlich sein, in dem auch bereits Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen werden. Diese können der Prüfungsbehörde zur Orientierung dienen, sind aber nicht bindend“…

Die Prüfungsbehörde muss auch genügend Zeit für die Prüfung und ggf. das Ergreifen von nachteilsausgleichenden Maßnahmen haben. In den Bachelor- und Masterstudiengängen der Universität Bielefeld ist daher vorgesehen, dass der Antrag spätestens 3 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin gestellt werden soll; Anträge auf Nachteilsausgleich für Studienleistungen sind in einem angemessenen Zeitraum vor deren Erbringen zu stellen (z.B. § 19 Abs. 3 BPO).“                                                                                    

Quelle: http://ekvv.uni-bielefeld.de/wiki/en/Nachteilsausgleich

Was ihr also tun müsst …

Vom Studierenden muss ein formloser schriftlicher Antrag an das zuständige Prüfungsamt gestellt werden.

In diesem Antrag sollten die Auswirkungen der Erkrankung/Behinderung nachvollziehbar geschildert werden und Vorschläge für Nachteilsausgleiche gemacht werden.

Nachtragsausgleiche sind immer individuell auf die jeweilige Erkrankung abgestimmt. Beispiele: 

  • Bereitstellung spezieller Hilfsmittel (höhenverstellbare Möbel, technische Hilfsmittel)
  • Verlängerung von Abgabeterminen
  • Verlängerung der Zeitabstände zwischen einzelnen Prüfungen
  • Unterteilung einer Prüfungsleistung in Teilleistungen,
  • Erholungspausen ohne Anrechnung auf die Bearbeitungszeit…

Nachweise

Dem Antrag müssen Nachweise hinzugefügt werden:

In jedem Fall: ein (fach-)ärztliches Attest oder eine Stellungnahme von psychologischen Psychotherapeuten.                                                                Unserer Erfahrung nach ist es sinnvoll, sich vorher kundig zu machen, welche Informationen für den Antrag wichtig und notwendig sind. Diese sollten dann auch dem Arzt bzw. Psychotherapeuten mitgeteilt werden, da diese das von sich aus in der Regel nicht wissen können. 

Wenn ihr habt: Behandlungsberichte von Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten. Hier können solche Informationen, die nicht für den Antrag erforderlich sind, natürlich geschwärzt werden.

Kopie des Schwerbehindertenausweises, sofern einer vorhanden ist.

Das Antragsformular

Ein entsprechendes Antragsformular findet ihr hier:

https://ekvv.uni-bielefeld.de/wikiup/Formular_Antrag_Nachteilsausgleich-13102356.pdf

Darauf findet ihr auf der Seite, die vom Arzt ausgefüllt werden soll:

3. SOWEIT ANGABE MÖGLICH:

Nach meiner Einschätzung kann die o.g. Person von ihrer generellen persönlichen Leistungsfähigkeit her das mit der o.g. Prüfung / Studienleistung verfolgte Qualifikationsziel erreichen. 

[ X ] ja bzw. es bestehen keine gegenteiligen Anhaltspunkte      

[    ] nein

Unserer Erfahrung nach sind Ärzte in der Regel nicht in der Lage, diese Frage zu beantworten. U. a. auch, weil sie nicht wissen können, welche Prüfungsleistungen jeweils genau erbracht werden müssen. Uns ist kein Fall bekannt, in dem ein Arzt hier „nein“ angekreuzt hätte.  

Wichtig!

  • Eine Diagnose muss nicht genannt werden.
  • Anhand der eingereichten Unterlagen muss ein Zusammenhang zwischen der Behinderung/Erkrankung und der damit verbundene Studienerschwernis deutlich werden. Bitte schildert dies verständlich und ausführlich.
  • Die Daten werden streng vertraulich behandelt!            Der Antrag muss zwar beim Prüfungsamt eingereicht werden, aber die Entscheidung darüber treffen Personen in den jeweiligen Fakultäten. Das ist nicht einheitlich geregelt: mal ist es der Dekan einer Fakultät, mal ein Gremium aus ca. 3 Personen. Auf jeden Fall bekommen nur sehr wenige Personen den Antrag überhaupt zu sehen.
  • Weder bei Leistungsnachweisen noch Zeugnissen ist ersichtlich, dass ein Nachteilsausgleich in Anspruch genommen wurde.

Da dies immer wieder passiert: Bitte auf die Fristen achten!!!


Literaturhinweis:

„Studium und Behinderung“. Informationen für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung und chronischen Krankheiten, Herausgeber: Deutsches Studentenwerk (DSW),                                                             

online unter:  https://www.studentenwerke.de/behinderung

Kostenlose Exemplare sind bei uns im Büro erhältlich.