Änderungen bei Nachteilsausgleichen und Härtefallregelungen wegen Coronavirus-Epidemie

Ordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2 -Epidemie an den Betrieb der Universität Bielefeld gestellten Herausforderungen in Studium, Lehre und Prüfungen vom 15. Mai 2020 i.V.m. mit den Änderungen vom 08.07.2020

Verbindlich sind die im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen veröffentlichten Fassungen

Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 82a des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert am 14. April 2020 durch Art. 10 des Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie (GV. NRW. S. 218b), sowie auf Grund der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 298), zuletzt geändert am 15. Mai 2020 durch die Erste Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung (GV. NRW. S. 356d) hat das Rektorat der Universität Bielefeld im Benehmen mit den Fakultäten folgende Ordnung erlassen:

§ 3 Nachteilsausgleich und Härtefälle

(1) Die Regelungen zum Nachteilsausgleich bleiben unberührt. Auf die besondere Situation aufgrund der Einschränkungen durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie ist Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist Studierenden, die einer Risikogruppe nach der Klassifizierung des Robert-Koch-Instituts angehören, oder mit einer Person in einem Haushalt leben, die einer Risikogruppe angehört, angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren.

(2) Macht ein*e Studierende*r glaubhaft, dass sie*er wegen von ihr*ihm nicht zu vertretenden Gründen im Zusammenhang mit der Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie nicht in der Lage ist, an einer Prüfung in der vorgesehenen abweichenden Prüfungsform oder an dem neu angesetzten Termin teilzunehmen, und dass ihr*ihm dadurch eine besondere Härte entsteht, kann ihr*ihm auf schriftlichen Antrag an die Prüfungsbehörde ein gesonderter Prüfungstermin in einer adäquaten Prüfungsform gewährt werden. Eine besondere Härte kann insbesondere vorliegen, wenn der unmittelbar bevorstehende Abschluss des Studiums vereitelt wird.